„Lebensqualität und Bürgerengagement in Pflegeeinrichtungen gehören zusammen. Generationenübergreifende Solidarität in der Gesellschaft lebt, wenn Pflegeeinrichtungen sich öffnen, Bürgerinnen und Bürger sich engagieren und die Zusammenarbeit gelingt“
(LÜSCHER 2010: 23)
Aus dem Grundsatztext BELA III – Bürgerengagement für Lebensqualität im Alter
Auf die Frage, wie man denn das vergangene Wochenende verbracht hat, würde wohl kaum jemand in der Art antworten, dass er darüber berichtet, wie er morgens nach dem Aufwachen zuerst auf die Toilette ging, sich dann die Zahnprothese einsetzte, den Kaffee aufsetzte, die Medikamente für den Frühstückstisch richtete, sich gewaschen hatte, dabei evtl. die nicht so recht heilen wollende Wunde am Fuß versorgte, sich dann die am Vorabend gerichteten Kleider anzog, usw. – all diese Verrichtungen sind die selbstverständlichen `Standardtätigkeiten`, die als Grundvoraussetzung gelten, um das Wochenende mit den Dingen zu verbringen, von denen man dann tags darauf tatsächlich erzählen möchte, wenn man nach dem vergangenen Wochenende gefragt wird.
Wollte man das vergangene Wochenende mit einer Torte vergleichen, so entsprächen die Tätigkeiten der obigen Aufzählung quasi dem Tortenboden. All jene Tätigkeiten, die das Wochenende dann aber wirklich ausgemacht haben, wie z.B. das Spazierengehen, das Treffen mit Freunden oder Familie, der Museumsbesuch, das Essen gehen, … – diese Tätigkeiten entsprächen in diesem Vergleich dem Belag oder gar der Sahne.
Um diesen Vergleich noch etwas weiter zu bemühen: All jene Leistungen, die eine konventionelle Einrichtung der stationären Altenhilfe bei Beachtung der Refinanzierbarkeit und des zur Verfügung stehenden (, gesetzlich festgeschriebenen) Personaleinsatzes anbieten kann, stellen in der Gesamtschau kaum mehr als den Tortenboden dar. Die Sahne – also jene Tätigkeiten, die individuelle Lebensgestaltung ausmachen und die in Ihrer Bedeutung in Großteilen der individuellen Lebensqualität zugesprochen werden kann – findet in den Leistungsverhandlungen mit den Kostenträgern und somit auch entsprechend in den Leistungskatalogen der Pflegeheime zunächst kaum Berücksichtigung[1].
Die zur Verfügung stehenden Ressourcen oberhalb des Tortenbodens, beispielsweise durch ein Betreuungs- und Versorgungsangebot entlang einer Konzeption mit sog. Alltagsbegleitern oder die durch das Vorliegen einer sogenannten `eingeschränkten Alltagskompetenz` ableitbaren Betreuungs- und Unterstützungsformen sind nicht ausreichend (und auch von Seiten des Gesetzgebers nicht als ausreichend gedacht, siehe Kapitel 2.1.2), um ein Angebot zu realisieren, dass echte Teilhabe und soziale Inklusion ermöglicht.
Die Begrenzungen des Leistungsangebots, die wachsende Zahl der Pflegebedürftigen bei gleichzeitigem Rückgang der Ressourcen sowohl im sozialen Umfeld wie auch im Bereich der stationären Altenhilfe, aber auch die Engpässe auf dem Arbeitsmarkt (, hier auch mit Blick auf die Seite der arbeitssuchenden und sich freiwillig engagierenden,) führen zu einem steigenden Bedarf an ehrenamtlich tätigen Menschen. Das Ehrenamtliche Engagement im Bereich der Pflege ist das wohl relevanteste engagementpolitische Thema der letzten Jahre.
Im Vordergrund der ehrenamtlichen Tätigkeit steht dabei jedoch nicht die Übertragung von unmittelbaren (Vorbehalts-) Aufgaben der Pflege an Freiwillige – zwar ist das Ehrenamtliche Engagement im Bereich der Pflege sicherlich auch mit Blick auf den Arbeitsmarkt zu thematisieren und dies nicht zuletzt auch hinsichtlich der Fragestellung, wann ehrenamtliche Tätigkeit zur beruflichen Tätigkeit wird. Auch sind grundsätzliche Fragen der zunehmenden Monetarisierung der freiwilligen Helfer im Pflegebereich zu stellen: Vor allem unter der Begrifflichkeit des Bürgerschaftlichen Engagements sind häufig Vergütungssätze oder Aufwandsentschädigungen zu finden, die sich nahe am Einstiegsgehalt von Pflegekräften bewegen.
Der nach Einschätzung des Autors aber am weitesten verbreitete und auch gewichtigste Aspekt in Bezug auf die ehrenamtliche Mithilfe im Bereich der stationären Pflege liegt im Bereich der Teilhabesicherung. Gerade auch vor dem Hintergrund der Gemeinwesenorientierung trägt das Ehrenamtliche Engagement dazu bei, die Bewohnerschaft „… nicht auszugrenzen, sondern sie in die Gesellschaft zu integrieren, Teilhabe zu ermöglichen; Aus Betroffenen werden Beteiligte […]. Selbstorganisation, Hilfe zur Selbsthilfe und Partizipation werden gefördert und die Solidarität zwischen den und innerhalb der Generationen werden gestärkt.“ (KOTTNIK 2011: 10).
Besonders mit Blick auf die weitere Entwicklung von Wohn-, Betreuungs- und Versorgungsformen wie etwa Wohngruppen in Hausgemeinschaften oder auch ambulantisiert betriebener Wohngemeinschaften lässt sich ein beträchtliches Innovationspotenzial durch die Einbindung ehrenamtlicher Helfer abzeichnen. Aber auch in konventionell betriebenen Einrichtungen der stationären Altenhilfe lädt der Stellenwert der Einbindung der engagierten Öffentlichkeit dazu ein, das eigene Selbstverständnis und die Notwendigkeit der Weiterentwicklung sowohl konzeptionell wie auch auf organisatorischer Ebene zu reflektieren (vergl. auch DEISS / POSTEL 2014: 32 ff).
[1] In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es nicht Absicht dieses Vergleichs ist, die in Pflegeeinrichtungen tätigen Berufsgruppen, oder die Betreiber und Träger der Einrichtungen pauschal zu diskreditieren. Die gesetzlich festgelegten Begutachtungsrichtlinien zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit sind ebenso wie das pflegefachliche Berufsverständnis in ihrem Grundverständnis in hohem Maße defizitorientiert. Allerdings soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass die Abkehr vom defizitorientierten Verständnis der Altenhilfe seit Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung im Jahr 1995 noch nie in so greifbarer Nähe schien, wie es derzeit der Fall zu sein scheint. Beispielhaft genannt seien u. a. die Entwicklung und Verabschiedung des Pflege – Entbürokratisierungsmodells auf Grundlage eines neuen Pflegeprozess – Verständnisses, die Novellierung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes, die Verabschiedung Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen sowie die inhaltliche Ausrichtung verschiedener Neufassungen der Heimgesetzte der Bundesländer.
