3.2.1 Hilfe umsonst ist nicht umsonst

Bei der Einbindung ehrenamtlicher Mitarbeiter ist der entstehende Ressourcen- und Kostenfaktor nicht zu unterschätzen. Beim Auf- bzw. Ausbau einer Freiwilligenstruktur stellt die Akquise der Ehrenamtlich Engagierten nur einen geringen Kostenfaktor dar: Ein großer Anteil freiwillig engagierter Mitarbeitender in Pflegeheimen besteht erfahrungsgemäß häufig aus (ehemaligen) Besuchern und Angehörigen von Bewohnern der Einrichtung. Auch die Vermittlung durch Freiwilligenagenturen, der Kontakt zu vermittelnden Seniorenbüros und / oder zu kirchlichen Gemeinden ist, ebenso wie die Gestaltung von Plakaten und Aushängen zur Auslage im umliegenden Quartier, zunächst wenig kostenintensiv.

Im Vordergrund stehen hierbei eher die personellen Ressourcen, die für die Gewinnung von ehrenamtlichen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden müssen.

Ähnliches gilt für die Anerkennungskultur: Neben der bereits erwähnten Aufwandsentschädigung sind vor allem die erforderlichen personellen, zeitlichen und räumlichen Ressourcen zu berücksichtigen. Erfahrungsgemäß kommt der (bestenfalls kontinuierlich zu vermittelnden) Wertschätzung und Würdigung der Ehrenamtlich Engagierten eine hohe Bedeutung zu. Neben der Übernahme von Ausgaben, die Ehrenamtlich Engagierten aufgrund der Tätigkeit entstehen, sind Anerkennungsleistungen wie regelmäßige Treffs zum Austausch, öffentliche Danksagungen, Bereitstellung von Mahlzeiten und Getränken während der Ausübung der Tätigkeiten sowie ggf. auch Fort-und Weiterbildungen und Supervisionsangebote denkbar.

Auch gilt es, den Versicherungsschutz im Rahmen des freiwilligen Engagements zu klären.

Wie in Kapitel 2.2.2 bereits erwähnt, werden Betreuungsleistungen in nur geringem Umfang von den Kostenträgern getragen. Zur Refinanzierung der Kosten für Ehrenamtliches Engagement werden, ebenso wie für die gemeinwesenorientierte Altenhilfe im Allgemeinen, praktisch keine Mittel zur Verfügung gestellt. Demgegenüber steht jedoch die Einsicht, dass Einrichtungen der stationären Altenhilfe einen wichtigen Beitrag zur gemeinwesenorientierten Arbeit leisten können. So ist für Einrichtungen der stationären Altenhilfe die Ermöglichung der Teilhabe sowohl im §71 SGB XII (vergl. Kapitel 2.2.1) sowie in den Landesheimgesetzen der meisten Bundesländer zwar gesetzlich verankert – allerdings ohne Berücksichtigung der Finanzierung.

An die Kostenträger wird daher zunehmend die Forderung formuliert, die Refinanzierung der Gemeinwesenarbeit zu berücksichtigen – Für die SGB XI – Kostenträger beispielsweise als Bestandteil des Pflegesatzes in Form eines Präventionsaufschlags für Sach- und Personalkosten des Sozialen Dienstes. Denkbar wäre auch eine Beteiligung der SGB II- und III – Kostenträger, beispielsweise durch Förderung von Beschäftigungsmaßnahem im Bereich der Gemeinwesenarbeit durch die Agentur für Arbeit. Auch SGB V – Kostenträger könnten mit Blick auf sozialraumorientierte Gesundheitsvorsorge- und Präventionsprogramme miteinbezogen werden (vergl. hierzu auch KOTTNIK 2011: 33 ff).