Zunächst lässt sich aus betriebswirtschaftlicher Sicht festhalten, dass ein Pflegeheim die systemindifferenten Merkmale eines Betriebes aufweist: Neben der geplanten und zielgerichteten Erstellung von Leistungen ist die Existenzsicherung der Einrichtung abhängig von der Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes und von der Beachtung und Einhaltung der Wirtschaftlichkeit (vergl. STILLER 2016: o. S.). Weiter weist eine Einrichtung der stationären Altenhilfe auch Merkmale eines Unternehmens auf: Dem Unternehmen kommt die Aufgabe zu, Leistungen für den Bedarf Dritter zu erstellen, indem gegen Entgelt vor allem Hauswirtschafts-, Pflege- und Betreuungsleistungen erbracht werden – das Output dient also der Abdeckung eines Fremdbedarfes. Vor dem Hintergrund der geltenden rechtlichen Bestimmungen ist das Unternehmen grundsätzlich frei in der Wahl der Faktorkombination zur Leistungserstellung. Auch ist das Pflegeheim in der Aufstellung des Wirtschaftsplans grundsätzlich autonom (vergl. STILLER 2015: o. S.).
Nach THIELE hat sich innerhalb der Betriebswirtschaftslehre der Bereich der „Öffentlichen Betriebswirtschaftslehre“ als gesonderter Bereich herausgebildet. Innerhalb dieses Sektors lässt sich weiter der Teilbereich der „Betriebswirtschaftslehre sozialer Dienstleistungsinstitutionen“ als eigenständiger Sektor identifizieren (vergl. THIELE et al. 2007: 8 ff). Die Definition von PANTENBURG beschreibt die soziale Dienstleistung so, „dass ein Mensch als Versorgungssubjekt (sog. Externer Faktor) eine Dienstleistung erfährt. Die Leistung ist primär personenbezogen, nicht objektbezogen. Hinzu kommt die Hilfsbedürftigkeit bzw. Unselbständigkeit einer Person im Sinne einer sichtbaren oder artikulierten (Not-)lage, in der die Dienstleistung die Lebenssituation des Bedürftigen verbessert“ (THIELE / BÜCHE / ROTH 2007: 9).[1]
Da hierbei die Erbringung von Dienstleistung als Kernleistung zu werten ist, sind Einrichtungen der stationären Altenhilfe nach der Drei-Sektoren-Hypothese dem tertiären Sektor zuzuschreiben (vergl. ROSE 2004: 4). Die Verortung im tertiären Sektor spiegelt sich auch an den beschäftigten Personen wieder: Im Jahr 2005 waren in den Pflegeheimen der BRD 546.397 Personen beschäftigt, hiervon waren mit 87 Prozent der Großteil der Mitarbeiter (474.462 Personen) dem Bereich der Pflege und Hauswirtschaft zugeordnet (vergl. THIELE / BÜCHE / ROTH 2007: 233).
Eine weitere betriebswirtschaftliche Einteilung kann anhand der Zuschreibung der Trägerschaft erfolgen: Innerhalb der BRD stellen die freigemeinnützigen Träger die meisten Einrichtungen (53 Prozent im Jahr 2007). 37 Prozent der Einrichtungen der stationären Altenhilfe wurden im Jahr 2007 in privater Trägerschaft geführt. Nur 9,5 Prozent der Einrichtungen werden von Körperschaften des öffentlichen Rechts getragen (vergl. THIELE et al. 2007: 232). Für öffentliche und freigemeinnützige Einrichtungen gilt das Prinzip der Kostendeckung und die Bindung der Handlungen an das öffentliche Interesse (Gemeinwirtschaftlichkeitsprinzip) (siehe hierzu auch STILLER 2015: o. S.) Bei privaten Trägern kommt das ökonomische Prinzip mit besonderer Gewichtung der Gewinnmaximierung hinzu (vergl. Schmidt 2010: 15).
[1] Weiter sind soziale personenbezogene Dienstleistungen nach THIELE / BÜCHE / ROTH durch folgende Merkmale gekennzeichnet: 1) Immaterialität, mit der Folge der Nichtlagerfähigkeit. D. h. Konsumtion und Produktion der Dienstleistung erfolgen simultan (= sog. `Uno-Actu-Prinzip`). 2) Leistungsfähigkeit des Dienstleistungsanbieters, besonders im Hinblick auf die Vorhaltung menschlicher Fähigkeiten und der damit einhergehenden individuellen Ausführungen. 3) Integration des externen Faktors, d. h. der Empfänger der Dienstleistung wirkt als beeinflussender Bestandteil der bei der „Produktion“ der Dienstleistung mit (vergl. THIELE / BÜCHE / ROTH 2007: 11 f).
