Nach der Legaldefinition des Heimgesetzes (HeimG) sind Einrichtungen der stationären Altenhilfe Heime, die „dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden“ (§1 HeimG).
In §71 Absatz 2 des elften Sozialgesetzbuches (SGB XI, soziale Pflegeversicherung) werden Pflegeheime definiert als „selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige: 1. unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden, 2. ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können“.
Nach der Definition des SGB XI gelten sowohl Voll- wie auch sogenannte Teilstationäre Einrichtungen zum Begriff des Pflegeheimes. Wesentlich für alle stationären Pflegeeinrichtungen ist, dass es „selbständig wirtschaftende Einrichtungen“ sind. KLIE führt hierzu aus, dass der rechtliche Begriff der stationären Pflegeeinrichtung außerdem weiter voraussetzt, „dass die von ihr angebotenen Pflegeleistungen fachlich-pflegerisch unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft erbracht werden“ (KLIE 2005: 341).
In §4 des Art. 71 SGB XI wird die Abgrenzung zu anderen Einrichtungen vorgenommen. Hier ist festgehalten, dass Einrichtungen, in deren Vordergrund „Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen“ stehen, keine Pflegeeinrichtungen im Sinne der o.g. Definition des Absatz 2 sind. KLIE führt hierzu aus, dass eine klare Trennung von Pflegeeinrichtungen gegenüber den Einrichtungen vorgenommen wird, deren Grundausrichtung einem anderen Zweck als dem der Pflege dienen. So fallen unter anderem Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Werkstätten für Behinderte, Wohnheime für Behinderte Eingliederungs- und Langzeitbehandlungseinrichtungen und psychisch und geistig erkrankter Menschen nicht unter die Definition einer Pflegeeinrichtung. Zwar werden in diesen Einrichtungen in Einzelfällen ebenfalls Hilfestellungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens zur Verfügung gestellt, dies aber von der Grundausrichtung her zu einem anderen Zweck als dem der Pflege (vergl. KLIE 20005: 340 ff).
KLIE weist darauf hin, dass durch die weitgefasste Definition der stationären Pflegeeinrichtung „der für eine fortschrittliche Versorgung erforderliche Auf- und Ausbau der pflegerischen Infrastruktur von vornherein für innovative Entwicklungen offen gehalten werden“ soll (KLIE 2005: 341).
In § 71 SGB XII wird aufgeführt, dass Altenhilfe „dazu beitragen [soll], Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern […] und die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. In Abs. 2 werden hierzu unter anderem Leistungen zur „[..] Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement“, zur Ermöglichung des „Besuch[s] von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen“ oder
Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahestehenden Personen ermöglichen“ konkretisiert. Zum Empfängerkreis wird in Abs.4 ausgeführt, dass Altenhilfe „[..] ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen geleistet werden [soll], soweit im Einzelfall Beratung und Unterstützung erforderlich sind“ (§71 Abs. 4 SGB XII).
Durch die mit der Föderalismusreform einhergehende Grundgesetzänderung erhielten die Bundesländer der BRD im Jahre 2006 ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen. In Baden-Württemberg wurde auf der Grundlage der neuen Gesetzgebungskompetenz im Juli 2008 ein Heimgesetz für Baden-Württemberg beschlossen (LHeimG – Landesheimgesetz), welches zum 31. Mai 2014 durch das Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (WTPG) abgelöst wurde.
Das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz folgt bei der Definition von stationären Einrichtungen zunächst der Definition des oben genannten §1 Heimgesetz, wobei die in §1HeimG verwandte Terminologie des `Vorhaltens und zur Verfügung stellens von Betreuung und Verpflegung` abgeändert wurde in „Pflege- und sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter“ (WTPG §3 Abs. 1).
Demnach liegt eine stationäre Einrichtung auch dann vor, wenn neben der Wohnraumüberlassung auch die Erbringung von Pflege- und Unterstützungsleistungen in getrennten, aber strukturell voneinander abhängigen Verträgen vereinbart wird. Hierzu wird ausgeführt, dass eine strukturelle Abhängigkeit dann gegeben ist, wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und Unterstützungsleistungen innerhalb des überlassenen Wohnraums rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. Derartige Einschränkung ist gegeben, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Verbundenheit von Wohnraumanbieter und Dienstleistungsanbieter gegeben ist (WTPG §3 Abs. 2).
Hieraus ergeben sich Wohn- und Betreuungsformen, die bisher aus rechtlicher Sicht kaum möglich waren, wie zum Beispiel die Wohnform der selbstverwalteten Wohngemeinschaft von pflegebedürftigen Personen. Aus rechtlicher Sicht entstehen hierbei Konstellationen, die zwar nach Definition des SGB XI als ambulant, nach Landesrecht aber als stationäre Einrichtung zu verstehen sind.
Im Rahmen dieser Arbeit wird unter einer stationären Einrichtung der Altenhilfe ein konventionelles Pflegeheim im Sinne des oben genannten §1 Heimgesetz, bzw. der Definition des SGB XI verstanden.
Zum 01.01.2015 trat das bundesweit geltende erste Pflegestärkungsgesetz (PSG 1) in Kraft. Im PSG 1 stellt vor allem die Ausweitung des Leistungsangebotes des ambulanten Bereiches einen Schwerpunkt der Regelungen dar (Prinzip `ambulant vor stationär`). Mit Blick auf Einrichtungen der stationären Altenhilfe erfuhr vor allem der Personalschlüssel der sogenannten `Betreuungskräfte` oder `Alltagsbegleiter` eine deutliche Verbesserung: Nachdem neben der pflegerischen Versorgung eine Inanspruchnahme zusätzlicher Betreuungsleistungen nur dann möglich war, wenn eine `erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz` mit daraus resultierendem `erheblichem Betreuungsbedarf` durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen attestiert wurde, gilt dieser Anspruch auf Betreuungsleistungen nun für jeden Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung, sofern der Bewohner in der Pflegeversicherung versichert ist.
Am 01.01.2016 ist das ebenfalls bundesweit geltende Pflegestärkungsgesetz II (PSG 2) in Kraft getreten. Die Legaldefinition von Einrichtungen der stationären Altenhilfe bleibt hiervon unberührt. Die größte – und sehr weitreichende – Neuerung des PSG 2 ergibt sich vor allem durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes und eines neuen Begutachtungsinstruments zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit. Zukünftig soll nicht mehr die bisherige zeitwertgerichtete und defizitorientierte Begutachtungssystematik im Zentrum stehen. Ausgangspunkt der neuen Systematik zur Erfassung von Pflegebedürftigkeit ist stattdessen die Frage des Umfangs der Selbständigkeit, bzw. in welchem Maße Erfordernisse und Unterstützungsformen erbracht werden müssen, um die individuellen Fähigkeiten und Ressourcen zu fördern und zu erhalten.
